Die Vereins-Satzung

beschlossen in der Mitgliederversammlung am 19.03.19

 

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

Der Verein führt den Namen „Wolfsrudel e.V.“.

Der Verein hat seinen Sitz in Fürth und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Fürth eingetragen.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 Zweck des Vereins

 

Zweck des Vereins ist die Bildung und Erziehung von Kindern im Kindergarten- und Schulalter. Uns ist wichtig, Kinder in der Natur gemeinsam zu begleiten, zu unterstützen und ihnen die Möglichkeit zum „Kind sein“ zu geben.

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Waldkindergarten.

 

§3 Gemeinnützigkeit

 

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Vereinsvermögen. Die Mitglieder haben bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf Vereinsvermögen.

 

§4 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person und jede juristische Person werden.

Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.Bei Ablehnung des Antrages entsteht keine Verpflichtung, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

Es besteht kein Aufnahmeanspruch.Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Auflösung eines Mitgliedes das keine natürliche Person ist.

Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand gegenüber, zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von 3 Monaten, schriftlich zu erklären.

Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es

  • in schwerwiegender Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereines verstoßen hat
  • durch dieses Mitglied zu Unruhen im Verein kommt.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich bekannt zu geben.

 

§5 Mitgliedsbeiträge

 

Die Gründungsmitglieder sind bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Verein von sämtlichen Beiträgen befreit.

Die Höhe weiterer Beiträge und damit verbundene Fristen, werden in der Mitgliederversammlung bestimmt.

 

§6 Organe des Vereins

 

Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§7 Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet, es diese Satzung vorsieht oder mindestens 2/3 Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.

Die Mitgliederversammlung muss mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einberufen werden. Mit der Einberufung ist zeitglich die Tagesordnung mitzuteilen.Eine ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, beschlussfähig.

In der jährlichen Mitgliederversammlung gibt der Vorstand seinen Jahresbericht ab, der Schatzmeister gibt seinen Kassenbericht ab und nimmt die Jahresplanung des Vorstands entgegen. Die Entlastung des Vorstands hat Bestandteil der Tagesordnung der jährlichen Mitgliederversammlung zu sein.

Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand auf unbeschränkte Zeit. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit aus, so ist auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl durchzuführen.

Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand abwählen, wenn dieser grob fahrlässig oder mehrfach nicht im Sinne des Vereins handelt.

 

§8 Vorstand

 

Die Vorstandschaft besteht aus dem/der Vorsitzenden und einem/einer stellvertretenen Vorsitzenden (Kernvorstand).

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außer gerichtlich gemäß §26 BGB.

Der Vorstand verbleibt auf unbestimmte Zeit in seinem Amt, bei Ausscheidung oder fahrlässigem Handeln, tritt § 7 der Satzung in Kraft.Alle Aufgaben, die nicht einem gesonderten Vereinsorgan zu geschrieben sind, werden vom Vorstand übernommen, zudem obliegt dem Vorstand die Leitung des Vereins.

 

§9 Ämter und Aufgaben der Vereinsmitglieder

 

Schriftführer: Schriftliche Dokumentation von Versammlungen und Sitzungen. Die Aufzeichnungen dienen als Information über Diskussionen, Planungen und Entscheidungen.Grundlage bei internen Auseinandersetzungen: wer hat was, wann und wo gesagt? Konkrete Richtlinie, wer was zu tun hat und dafür verantwortlich ist (To Do- Liste).

Schatzmeister: Abwicklung des Zahlungsverkehrs (u.a. Gehälter) und Einnahmen- und Ausgabenverwaltung.

IT- Beauftragter: Erstellen und Instandhaltung der Online-Präsenz des Vereins.

 

§10 Satzungsänderung

 

Eine Satzungsänderung bedarf der Schriftform. Der Beschluss darüber erfolgt in der jährlichen Mitgliederversammlung oder unter Einhaltung der in §7 genannten Anträge.

 

§11 Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereines kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. 

Die Liquidation erfolgt durch den/die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder. 

Bei Auflösung, Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an den gemeinnützigen Verein „Netzwerk Kinderfreundliche Stadt e.V.“ in Fürth. Dieser Verein hat das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. 

 

Unterschrieben von den Gründungsmitgliedern

  • Daniela Schuh
  • Jennifer Hirschmann
  • Sebastian Schuh
  • Verena Fuchs
  • Joshua Erich
  • Wolfgang Wüst
  • Sarah Mühle

supported by

Familie Schuh

Waldkindergarten Wolfsrudel e.V.
Uranusring 6
90763 Fürth

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